Satzung
Satzung der „ FREIEN WÄHLER Kreis Bergstraße e.V.„
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen " FREIE WÄHLER Kreis Bergstraße e.V."
Kurzform : “ FREIE WÄHLER “.
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Der Sitz des Vereins ist 64646 Heppenheim.
§ 2 Vereinszweck
- Die FREIEN WÄHLER stehen auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.
- Die FREIEN WÄHLER bezwecken die Zusammenfassung parteiunabhängiger Bürgerinnen und Bürger mit dem Ziel, gemeinsam eine angemessene Vertretung ihrer Interessen in den lokalen und regionalen Körperschaften zu erreichen. Zur Erreichung dieses Zieles nehmen die FREIEN WÄHLER an Kommunalwahlen teil und stellen hierfür eine Kandidatenliste auf.
- Die FREIEN WÄHLER lehnen den Alleinvertretungsanspruch der politischen Parteien ab, sind aber zur Zusammenarbeit mit demokratischen Parteien bereit. Zur Erreichung des Vereinszweckes kann anlässlich der Kommunalwahl diesbezüglich eine Listenverbindung eingegangen werden.
- Die FREIEN WÄHLER verfolgen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig, die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist dem Verein untersagt.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern das 16. Lebensjahr vollendet ist
und der Wohnsitz im Verbandsgebiet liegt.
2. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme der erweiterte
Vorstand entscheidet.
§ 4 Beiträge
Die Höhe der Beiträge ist in der Beitragsordnung vom 01.01.2010 geregelt und wird
auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein solcher
Beschluss gilt, solange nicht eine Änderung durch die Mitgliederversammlung
beschlossen ist.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichen aus der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) mit der Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
geschäftsführenden Vorstand möglich, wobei eine Frist von 3 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag
nicht entrichtet hat. Die Streichung ist ihm mitzuteilen.
4. Ein Mitglied wird vom erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, wenn
zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder dem Ausschluss zustimmen.
Ausschlussgründe sind:
a) schwerer Verstoß gegen die Satzung des Vereins,
b) vereinsschädigendes und/oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder
außerhalb des Vereins,
c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
5. Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen. Erhebt es innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch, dann muss der
Gesamtvorstand nach rechtlichem Gehör erneut über den Ausschluss beraten.
Für die Bestätigung des Ausschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder erforderlich. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach
einem Jahr wieder in den Verein aufgenommen werden.
§ 6 Organe
Die Organe der FREIEN WÄHLER sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand,
4. die Wahlkommission,
5. die Fraktion im Kreistag,
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens
einmal jährlich zusammen. In einem Wahljahr ist sie mindestens drei Monate vor dem
Wahltermin abzuhalten.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und alljährlich die
Wahl von zwei Kassenprüfern;
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und ggf. Umlagen;
- Satzungsänderungen;
- Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen;
- Beschlussfassung über jegliche Anträge des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Teilnahme an der Kreistagswahl
- Erlass einer Aufwandsentschädigungsordnung
- Erlass einer Beitragsordnung
3. Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt
insbesondere die Aufstellung und Beschlussfassung über die Kandidatenliste zur
Kreistagswahl.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder an-
wesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen
Stimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfacher
Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gefasst.
Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer
Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.
5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversamm-
lung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Falls nur ein anwesen-
des Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Stellvertretung
von einem seiner Vertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mindestens
zwei Wochen zuvor durch einfachen Brief, per Fax oder durch E-Mail. Anträge zur
Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
eingehen.
8. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine
neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Fall
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller
Mitglieder dies verlangt oder der erweiterte Vorstand dies aus besonderem Anlass für
geboten hält.
10. Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die
Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen ist in diesem
Falle für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 8 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die
Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) drei Beisitzern, die gleichberechtigt die jeweilige Region des Kreises Bergstrasse
vertreten.
d) dem Schriftführer
e) dem Schatzmeister
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 2 bezeichneten
Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der geschäfts-
führende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden oder die Stimme des
Vertreters, der die Sitzung leitet, ausschlaggebend.
5. Der 1. Vorstand wird bis zur nächsten Kommunalwahl gewählt, danach wird der
Vorstand auf jeweils zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet
für den Rest der Amtszeit des Vorstandes bei der nächsten Mitgliederversammlung
eine Nachwahl statt.
6. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäfts-
ordnung geben.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand obliegen die Organisation der vereinsinternen Angele-
genheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der erweiterte Vorstand
bereitet die Mitgliederversammlung vor und setzt die Tagesordnung fest.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) je einem Vertreter der Ortsverbände,
c) den Mitgliedern der Kreistagsfraktion,
d) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.
3. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der
erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder die Stimme
des Vertreters, der die Sitzung leitet.
§ 10 Wahlkommission
Die Wahlkommission besteht aus 5 Personen. Darunter sind immer der 1. und der
2.Vorsitzende sowie der Vorsitzende der Kreistagsfraktion. Sie ist beschlussfähig,
wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Stimmengleichheit zählt
die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Die Wahlkommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der
Wahlkommission beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Mitglied aus, kann der Vorstand
bei seiner nächsten Sitzung eine Ergänzungswahl vornehmen. Der Kreisgeschäftsführer
ist beratendes Mitglied der Wahlkommission.
Mitglied der Wahlkommission kann jedes Mitglied des Kreisverbandes der
Freien Wähler werden. Die Wahlkommission wählt den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter in der konstituierenden Sitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll
anzufertigen.
Die Wahlkommission schlägt der Mitgliederversammlung eine Kandidatenliste für
die Teilnahme an der Kreistagswahl vor.
Die Wahlkommission ist gleichzeitig Schiedsgericht im Falle von Streitigkeiten
bei der Listenaufstellung.
§ 11 Die Fraktion der FREIEN WÄHLER im Kreistag
1. Die Fraktion der FREIEN WÄHLER im Kreistag konstituiert sich jeweils nach der
Kommunalwahl. Sie setzt sich zusammen aus den für die FREIEN WÄHLER gewählten
Abgeordneten. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und
einen Fraktionsgeschäftsführer.
2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen
unterworfen.
3. Die Fraktion unterrichtet Vorstand und Mitglieder in wichtigen Fragen und Problem-
stellungen der Kreistagsarbeit. In Grundsatzfragen soll versucht werden, einen
Konsens herzustellen.
§ 12 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsgeschäftsjahr endet am
31. Dezember des Jahres, in welchem die Eintragung des Vereins in das Vereins-
register erfolgt.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, unabhängig
vom Streitwert.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
12.05.2010
Vorsitzender:
Walter Öhlenschläger- Wilhelm-Leuschner-Straße10-68649 Groß-Rohrheim ,Tel.06245 905076
Volksbank Weschnitztal eG - Konto 100 075 175 - BLZ 509 615 92
Kreisgeschäftsstelle: Tel. (0 62 07) 73 67 - Fax (0 62 07) 94 86 48
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Internet: www.freie-waehler-bergstrasse.de